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Kommerzielle Nutzbarkeit der Daten von Twitter und Facebook

7.7.2011 | 6 Minuten Lesezeit

Persönliche Statusmeldungen, die Nutzer auf Twitter oder Facebook hinterlassen, sind zweifelsfrei nicht nur für deren Freundeskreis, sondern auch für Unternehmen interessant. Dabei geht es nicht nur um Kommentare über Unternehmen, sondern durchaus auch um alltägliche Meldungen, die mit Unternehmen und Geschäftsbeziehungen erst einmal nichts zu tun haben. Solche Meldungen können für Marketing und Vertrieb durchaus von Interesse sein. Zum Beispiel könnte die Ankündigung einer Hochzeit für eine Vielzahl von Unternehmen, die um dieses Ereignis herum Waren und Dienstleistungen anbieten, interessant sein, weil man den Nutzer direkt ansprechen könnte, zumindest dann, wenn er bereits Kunde ist, und es sich somit nicht um eine Kaltakquise handelt.

Damit stellt sich die Frage, wie weit die Nutzung dieser Daten rechtlich zulässig ist. Wir werden die Frage hier aus datenschutzrechtlicher Perspektive beleuchten. Die Frage ist auch deshalb interessant, weil keines der heute gültigen Gesetze die Existenz von Diensten wie Twitter oder Facebook vorhersehen konnte, und wir uns hier auf Neuland befinden.

Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzgesetzes

Die AGB von Twitter und Facebook berufen sich auf kalifornisches Recht und behaupten zum Teil, nur dieses sei anwendbar. Die Normen des BDSG legen dies aber anders fest. Nach §4b Abs. 2 gelten die Datenschutzbestimmungen des BDSG auch bei einer Übermittlung der Daten ins Nicht-EU-Ausland. Dort muss mindestens das deutsche Datenschutzniveau geboten werden.

Es handelt sich bei den Daten auch nicht um allgemein zugängliche Daten im Sinne von §28 Abs. 1 (3), da nicht nur eine vorherige Anmeldung bei dem entsprechenden Dienst erforderlich ist, sondern der Nutzer auch noch die Freigabe seiner Daten sowohl in Twitter als auch in Facebook individuell steuern kann.

Suche von Endbenutzern in Twitter und Facebook

Bevor man sich die Statusmeldungen von Endnutzern ansehen kann, muss man erst einmal wissen, ob sie auf der entsprechenden Plattform überhaupt präsent sind. Dazu bieten sowohl Twitter als auch Facebook Suchfunktionen an. Die Suchfunktionen unterscheiden sich im Detail. So hat Facebook eine Sperre gegen automatische, nicht interaktive Abfragen eingebaut. Aber bei beiden Diensten stehen die Suchfunktionen frei im Internet. Zu ihrer Nutzung ist auch keine Anmeldung bei dem Dienst erforderlich. Damit handelt es sich um um allgemein zugängliche Daten im Sinne von §28 Abs. 1 (3). Mithin ist die Recherche nach der Präsenz von Endnutzern also zulässig.

Twitter

AGB von Twitter

Twitter beruft sich in seinen AGB auf kalifornisches Recht. Zitat: „Diese AGB’s und alle damit verbundenen Maßnahmen werden durch die Gesetze Kaliforniens geregelt, ohne Berücksichtigung eines möglichen Widerspruchs mit den Gesetzen des Landes des Nutzers.“

Twitter lässt sich eine Art Generalvollmacht für jegliche Nutzung der eingestellten Daten geben. Zitat: „Durch die Übermittlung, Veröffentlichung und/oder Anzeige von Inhalten in den Services räumt der Benutzer Twitter die nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Erlaubnis ein (einschließlich dem Recht auf Erteilung von Unterlizenzen), diese Inhalte in sämtlichen, jetzt bekannten oder später entwickelten Medien oder Vertriebsmethoden zu benutzen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, anzupassen, zu verändern, zu veröffentlichen und zu übertragen.“

Probleme bei der Nutzung von Twitter-Daten nach den AGB von Twitter

Twitter bietet dritten Unternehmen die Möglichkeit, gegen Bezahlung die Daten von Twitter direkt lesen zu können. Darauf zielt die oben zitierte Passage der AGB ab. Für in Deutschland ansässige Unternehmen ist ein solcher Zugang jedoch nicht zweckmäßig, da er den gesetzlichen Regelungen des BDSG nicht entspricht. Der Kern der folgenden Argumentation liegt darin, dass eine Generalvollmacht zu jeglicher Nutzung der Daten dem BDSG widerspricht und folglich die entsprechenden Passagen der AGB von Twitter in Deutschland keine Gültigkeit haben.

Nach §4 Abs. 1 bedarf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Einwilligung der Betroffenen. Weiter ist die Einwilligung nur wirksam, wenn der vorgesehene Zweck der Verarbeitung benannt wurde. Die Einwilligung bedarf im Regelfall der Schriftform. Wenn Twitter die Daten weitergibt, kommt §29 (Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung) zur Anwendung. Nach Abs. 1 Satz 2 gilt §28 Abs. 1 Satz 2. Dieser legt fest, dass die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen sind. Genau dies passiert aber nicht. Im Gegenteil lässt sich Twitter jedweden Verwendungszweck offen. Demnach fehlt bei Übernahme der Daten von Twitter auf der Basis der AGB von Twitter die erforderliche Einwilligung der Betroffenen. Damit ist die Übernahme ungesetzlich.

Gesetzeskonforme Nutzung der Twitter-Daten durch Einwilligung der Endbenutzer

Die Nutzung der Daten ist nach BDSG durchaus möglich, allerdings bedarf es der Einwilligung der Endbenutzer. Dazu könnte das interessierte Unternehmen oder auch der einzelne Vertriebler ein Folger (Follower) der jeweiligen Endbenutzer werden. Es reicht aber wieder nach §28 Abs. 1 Satz 2 nicht aus, nur ein Folger zu werden. Der Folger muss den Endbenutzer auch explizit über die konkrete Nutzung der Daten zu geschäftlichen, also z.B. vertrieblichen Zwecken informieren und sich eine Einwilligung einholen, dies auch tun zu dürfen. Wenn diese Einwilligung (in der Regel schriftlich) vorliegt, steht einer Nutzung der Daten für den Vertrieb rechtlich nichts im Wege.

Facebook

AGB von Facebook

Facebook unterstellt seine AGB deutschem Recht. Zwar heißt es im generellen AGB-Text , kalifornisches Recht sei anzuwenden. Zitat: „Diese Erklärung sowie alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien“ (§15 Abs. 1 Satz 2). Aber es gibt im §16 Sonderregelungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland. Darin ist in Punkt 2 festgelegt: „Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht.“

Auch Facebook lässt sich eine Art Generalvollmacht für die Nutzung der eingestellten Daten geben. Zitat: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest.“ Im Satz davor ist IP-Inhalt als jeglicher Inhalt definiert, der unter die Rechte an geistigem Eigentum fällt. Für Nutzer mit deutschem Wohnsitz wird diese Lizenz auf „die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook“ eingeschränkt.

Probleme bei der Nutzung von Facebook-Daten nach den AGB von Facebook

Trotz der Einschränkungen, die Facebook macht, ist die Nutzung der Daten bei Facebook nach den AGB von Facebook aus denselben Gründen unzulässig wie im Falle von Twitter. Die allgemeine Lizenz zur Weitergabe der Daten ist ungültig, da für gewerbliche Nutzung immer der konkrete Zweck angegeben und für diesen Zweck eine Einwilligung der Nutzer eingeholt werden muss.

Gesetzeskonforme Nutzung der Facebook-Daten durch Einwilligung der Endbenutzer

Die Möglichkeit der gesetzeskonformen Nutzung der Facebook-Daten gestaltet sich analog zur Situation bei Twitter. Das Unternehmen wie auch ein einzelner Vertriebler kann zum „Freund“ der Endbenutzer auf Facebook werden. Zur Nutzung der dann offen liegenden Daten sind immer noch die Erklärung gegenüber dem Endbenutzer, dass die Daten zu Vertriebszwecken verwendet werden, sowie die explizite Einwilligung des Endbenutzers erforderlich.

Zusammenfassung

Die kommerzielle Nutzung von Statusmeldungen in Twitter oder Facebook unterliegt dem deutschen Datenschutzgesetz. Dieses begrenzt die Nutzung der Daten recht streng. Eine Recherche nach Präsenz von Endbenutzern ist zwar durchaus zulässig. Aber eine Nutzung der weiteren Daten auf der Basis der AGB muss als nicht gesetzeskonform angesehen werden. Möchte man die Daten trotzdem nutzen und sich rechtlich absichern, bleibt wohl nur der Weg, jeden einzelnen Endkunden zu kontaktieren, ihn über die geplante Verwendung der Daten zu informieren und seine Einwilligung einzuholen.

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