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Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmer der codecentric AG

1. Geltungsbereich, keine Geltung anderweitiger Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer der codecentric AG – nachfolgend „AVB- S“ genannt – gelten für alle Verträge, aufgrund welcher der Vertragspartner – nachfolgend „Subunterneh- mer“ bzw. kurz „SubU“ genannt – gegenüber der codecentric AG mit Sitz in Solingen – nachfolgend „code- centric“ genannt – Lieferungen und/oder Leistungen im Bereich der Informationstechnologie – nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“ genannt – durchführt bzw. erbringt.

1.2 Abweichende Bedingungen des SubU werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn codecentric ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des SubU wird hiermit ausdrück- lich widersprochen.

2. Inhalt und Umfang der Leistungen

2.1 Inhalt und Umfang der durch den SubU zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien in der Regel in einzelnen Verträgen – nachfolgend jeweils „Projektvertrag“ genannt – vereinbart, die auch die kauf- männischen Details und ggf. weitere individuelle Gegenstände regeln. Im Fall von Widersprüchen geht der jeweilige Projektvertrag den AVB-S vor.

2.2 Der SubU ist zum Abschluss von Projektverträgen nicht verpflichtet.

3. Leistungserbringung und Leistungsqualität

3.1 Der SubU erbringt die Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Er kann Zeit und Ort der Leis- tungserbringung frei bestimmen.

3.2 Zwischen den Parteien etwaig vereinbarte Leistungstermine und Ausführungsfristen bzgl. der Leistun- gen des SubU sind für beide Parteien verbindlich, soweit die Termine bzw. Fristen nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.

3.3 Der SubU erbringt die Leistungen fachmännisch und nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

3.4 Der SubU erbringt die Leistungen mit seinen eigenen Betriebsmitteln und unter eigenverantwortlicher Wahl seiner Arbeitsmethoden.

3.5 codecentric ist zur Erteilung von Weisungen (z. B. in Bezug auf Zeit und Ort sowie Art und Weise der Leistungserbringung oder der Wahl der Arbeitsmethoden) in keinem Fall berechtigt.

3.6 Bei einer etwaigen Leistungserbringung in Einrichtungen von codecentric und/oder deren Vertrags- partner ist der SubU verpflichtet, seine Mitarbeiter und etwaig eingesetzte Dritte zur Vorsicht und zum pfleg- lichen Umgang mit dem fremden Eigentum anzuhalten, und auch selbst die gleiche Sorgfalt walten zu lassen.

4. Einsatz Dritter zur Leistungserbringung

4.1 Freie Mitarbeiter und sonstige Dritte wird der SubU zur Leistungserbringung nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung von codecentric einsetzen. codecentric darf eine solche Zustimmung nicht ohne sachli- chen Grund verweigern.

4.2 Auch im Falle einer entsprechenden Zustimmung durch codecentric bleibt ausschließlicher Vertrags- partner von codecentric der SubU. Der SubU ist für Einsatz und Leistungserbringung der eingesetzten Drit- ten voll verantwortlich und hat gegenüber diesen das alleinige Weisungsrecht.

4.3 Soweit ein zur Leistungserbringung eingesetzter Mitarbeiter des SubU oder eingesetzter Dritter durch einen anderen ersetzt werden muss, bestimmt allein der SubU die Auswahl. Die Einarbeitung von ausge- tauschten Mitarbeitern und Dritten wird von codecentric nicht vergütet.

5. Abnahme von Arbeitsergebnissen

5.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse (z. B. Soft- ware oder Dokumentationen) entstehen, wird der SubU deren Fertigstellung codecentric jeweils unverzüg- lich schriftlich oder per E-Mail anzeigen und die Arbeitsergebnisse an codecentric fristgerecht, im Übrigen unverzüglich übergeben.

5.2 codecentric wird die Arbeitsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und bei Gut- befund deren Abnahme erklären.

codecentric kann die Prüfung und Abnahme nach eigener Entscheidung durch einen Dritten (z. B. einen Ver- tragspartner von codecentric) durchführen lassen. In diesem Fall wird codecentric den SubU hierüber zuvor ausdrücklich in Textform informieren.

5.3 Mit der Durchführung des Abnahmeverfahrens kommt codecentric auch etwaig bestehenden kauf- männischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach.

Zu weitergehender Untersuchung der Leistungen des SubU ist codecentric in diesen Fällen nicht verpflich- tet. codecentric wird nach Abnahme offensichtlich werdende Mängel jedoch innerhalb angemessener Frist gegenüber dem SubU rügen.

5.4 Die Auszahlung vereinbarter Vergütungen sowie der Einsatz von Arbeitsergebnissen zu Testzwecken oder im Produktivbetrieb bedeuten keine Abnahme.

6. Vergütung

6.1 Dem SubU steht die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung zu. Mit der vereinbarten Vergütung sind die Leistungen des SubU nach dem Projektvertrag, einschließlich sämtlicher vereinbarter Rechteeinräumun- gen, vollständig abgegolten.

6.2 Soweit im Projektvertrag ein Festpreis vereinbart wurde, hat der SubU die Leistungen vollständig zu dem vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände gehen zu Lasten des SubU. Nachforderungen sind aus- geschlossen.

6.3 Soweit im Projektvertrag eine Vergütung nach Zeitaufwand (Stunden- oder Tagessatz) vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung auf Basis des von dem SubU tatsächlich geleisteten Zeitaufwands, und jeweils monatlich im Nachhinein. Vereinbarte Tagessätze gelten auf Basis von 8 Stunden pro Tag, wobei je Kalen- dertag maximal ein Tagessatz abgerechnet werden kann. Bei weniger als 8 Stunden pro Tag wird der Tages- satz pro rata temporis vergütet.

6.4 Soweit im Projektvertrag oder anderweit ein Gesamtumfang bzw. -aufwand angegeben ist, gilt dieser als unverbindliche Prognose, sofern er von den Parteien nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Der SubU hat keinen Anspruch auf Ableistung eines unverbindlich prognostizierten Gesamtumfangs bzw. - aufwands.

6.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erstellt der SubU seine Rechnungen auf Basis von Tätigkeitsnachweisen, die zu Zwecken der Prüfbarkeit mindestens die folgenden Informationen enthal- ten müssen:

  • Ort, Zeit, Dauer und Beschreibung der jeweiligen Leistungserbringung;
  • ⁠Bezeichnung der erstellten oder bearbeiteten Arbeitsergebnisse (falls einschlägig);
  • ⁠Namen der von dem SubU mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter (soweit nicht er selbst Leistungserbringer ist);
  • ⁠Die Tätigkeitsnachweise sind von dem SubU der jeweiligen Rechnung beizufügen.

6.6 Die Vergütung ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

6.7 Soweit nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, bezahlt codecentric vertragsgemäß einge- reichte Rechnungen für von ihr nicht beanstandete Leistungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zu- gang der jeweiligen Rechnung.

6.8 Soweit Gegenstand der Leistungserbringung die Erstellung und/oder Lieferung von Arbeitsergebnissen ist, wird die vereinbarte Vergütung nicht vor Abnahme dieser Arbeitsergebnisse (vgl. Ziff. 5) fällig.

6.9 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet, soweit im Projektvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Mängelhaftung

7.1 Der SubU gewährleistet, dass die von ihm, seinen Mitarbeitern und/oder eingesetzten Dritten erstellten Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Von dem SubU erkannte bzw. ihm von code- centric mitgeteilte Mängel wird der SubU unverzüglich durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung beheben („Nacherfüllung“).

7.2 Nimmt der SubU die Nacherfüllung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist von im Regelfall nicht länger als fünf Arbeitstagen vor oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist codecentric bzgl. des betroffenen Arbeitsergebnisses nach ihrer Wahl zu einer angemessenen Minderung oder zum Rücktritt von dem betreffenden Leistungsteil des Projektvertrags berechtigt, bei erheblichen Auswirkungen des Mangels auf die Leistungserbringung unter dem Projektvertrag nach seiner Wahl auch zum Rücktritt von dem gesamten Projektvertrag.

7.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für fehlerhafte, d. h. nicht vertragsgemäße Leistun- gen.

7.4 Weitere gesetzliche Rechte von codecentric bleiben unberührt.

8. Nutzungs- und Verwertungsrechte

8.1 Sämtliche unter dem jeweiligen Projektvertrag entstehenden Leistungsergebnisse, gleich in welcher Form sie entstanden sind oder worin sie sich verkörpern, stehen ausschließlich codecentric zu und werden dieser von dem SubU hiermit bereits im Voraus vollständig abgetreten; codecentric nimmt diese Abtretung hiermit an.

8.2 Soweit im Rahmen der Durchführung eines Projektvertrags urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergeb- nisse entstehen, überträgt der SubU hiermit bereits im Voraus der dies hiermit annehmenden codecentric das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, kostenfreie, ausschließliche und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten, weiter sämt- liche gewerblichen Schutzrechte – inklusive dem Recht auf Erteilung eines Patents sowie die Rechte aus dem entsprechenden Patent – und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen.

Das Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht

  • zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse in allen visuellen oder sonstigen Darstel- lungsformen;
  • ⁠auf jede sonstige Form der Verwertung, insbesondere Vermarktung, öffentliche Vorführung sowie sonstige Präsentations- und Wiedergabeformen, auch in Teilen oder Ausschnitten;
  • ⁠zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in allen Formen der Veröffentlichung und Verbreitung einschließ- lich der Einspeisung als Daten und Aufnahme in Computerprogramme, Einspeisung in interne und ex- terne Datenbanken oder Datennetze und/oder der Bereithaltung auf Websites sowie zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch sonstige visuelle oder audiovi- suelle Medien nach allen technischen Verfahren, auch zukünftigen Entwicklungen, insbesondere im In- ternet und sonstigen Datennetzen;
  • ⁠die Arbeitsergebnisse mit anderen Werken und Leistungen in Verbindung zu bringen (Verarbeitungs- und Verbindungsrecht);
  • ⁠zur Nutzung der Arbeitsergebnisse lediglich in Teilen oder Ausschnitten;
  • ⁠die Arbeitsergebnisse neu zu gestalten, zu ändern, umzugestalten, zu bearbeiten und in andere Werkformen zu übertragen;
  • ⁠die eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte (insbesondere auf Vertragspartner von codecentric sowie auf verbundene Unternehmen von codecentric) zu übertragen und zeitlich und in- haltlich beschränkte und/oder unbeschränkte Lizenzen, ggf. mehrstufig, zu erteilen,
  • ⁠mit der Dokumentation in entsprechender Weise zu verfahren.

8.3 Der SubU selbst ist zur Nutzung der Arbeitsergebnisse nur berechtigt, soweit und solange dies zur ver- tragsgemäßen Durchführung des Projektvertrags erforderlich ist.

8.4 Soweit Programmierleistungen Gegenstand eines Projektvertrags sind, gelten die vorstehenden Rege- lungen auch für die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Programmierleistungen. Etwa erzeugter Quellcode ist an codecentric herauszugeben.

8.5 Die vorstehenden Abtretungen und Rechteeinräumungen sind durch die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung abgegolten.

8.6 Die vorstehenden Abtretungen und Rechteeinräumungen bleiben auch nach Beendigung des betref- fenden Projektvertrags wirksam.

8.7 Der SubU ist verpflichtet, mit von ihm eingesetzten Dritten dem Vorstehenden entsprechende Regelun- gen zu treffen und muss sicherstellen, dass er von den eingesetzten Dritten alle Rechte in ausreichendem Inhalt und Umfang erhält, um seine vorstehenden Pflichten zur Abtretung und Rechteeinräumung gegen- über codecentric vollumfänglich erfüllen zu können.

8.8 Know-how, das der SubU vor dem Beginn der Leistungserbringung bereits erworben hatte oder nach- weislich ohne Mitwirkung von codecentric während der Zusammenarbeit entwickelt hat, darf der SubU wei- ter nutzen.

9. Geheimnisschutz, Herausgabe von Materialien

9.1 Der SubU hat alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Kenntnisse von codecentric – insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und sonstige vertrauliche Informationen von codecentric, etwa technischer, kommerzieller oder organisato- rischer Art – sowie sämtliche zum Zweck der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere solche Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben, geheim zu halten und vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch durch nicht an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte zu schützen.

9.2 Der SubU ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um der vorstehenden Geheim- nisschutzpflicht nachzukommen. Sollte der SubU Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Infor- mationen von codecentric an einen Dritten weitergeben wollen, so hat der SubU zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von codecentric einzuholen.

9.3 Die Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen von codecentric dürfen nur den- jenigen Mitarbeitern des SubU zugänglich gemacht werden, die diese Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend benötigen. Auch diese Mitarbeiter sind von dem SubU – soweit arbeitsrechtlich zulässig - zum Geheimnisschutz schriftlich zu verpflichten. Auf Anforderung von codecentric hat der SubU – soweit gesetzlich zulässig – unverzüglich Auskunft über die mit diesen Personen getroffenen Geheimnisschutzverpflichtungen zu erteilen und Kopien der entsprechen- den Geheimnisschutzdokumente auszuhändigen.

9.4 Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse und/oder sonstige vertrauliche Informationen von codecentric enthalten, müssen von dem SubU und dessen Mitarbeitern bei Verlassen des Arbeitsplatzes sicher verwahrt werden. Vorbehaltlich einer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Erlaubnis von codecentric dürfen die Unterlagen nicht auf privaten Endgeräten gespeichert und nicht an private E-Mail-Adressen versendet werden.

9.5 Die Geheimnisschutzpflicht gilt nicht für

  • rechtmäßig offenkundige oder sonst wie rechtmäßig (auch von Dritten) erlangte Informationen sowie
  • eigenständige Entwicklungen des SubU außerhalb der Erbringung der Leistungen. Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen obliegt dem SubU.

9.6 In jedem Fall ist es dem SubU, egal zu welchem Zweck, strikt untersagt, hinsichtlich der Geschäftsge- heimnisse und/oder sonstigen vertraulichen Informationen Reverse Engineering nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Ge- schGehG zu betreiben.

9.7 Die vorstehenden Verpflichtungen sind auf durch den SubU eingesetzte Dritte entsprechend anzuwen- den. Der SubU trägt davor Sorge und steht dafür ein, dass etwaig durch ihn eingesetzte Dritte die vorste- henden Verpflichtungen vollumfänglich einhalten.

9.8 Weitergehende gesetzliche Ansprüche von codecentric gegen den SubU, insbesondere, jedoch nicht abschließend, solche nach § 4 i.V.m §§ 6 ff. GeschGehG, bleiben unberührt.

9.9 Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben von der vorstehenden Geheimnisschutz- pflicht unberührt.

9.10 Sämtliche die jeweilige Leistungserbringung und/oder codecentric betreffenden Unterlagen, gleich in welcher Form sie verkörpert sind, weiter sämtliche Arbeitsergebnisse, egal ob fertig oder unfertig, sind auf Verlangen von codecentric, das nicht aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird, spätestens aber bei Beendigung des betreffenden Projektvertrags, gleich aus welchem Grund, herauszugeben. Ein Zurückbehal- tungsrecht ist ausgeschlossen.

9.11 Die vorstehenden Regelungen gelten auch über die Beendigung des Projektvertrags für die Dauer von drei Jahren hinaus fort.

9.12 Soweit die Parteien gesonderte Vereinbarungen über den Geheimnisschutz und/oder den Datenschutz treffen, gelten diese vorrangig.

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Der SubU ist zur Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Er gewährleistet zudem den Datenschutz im Sinne der Vertraulichkeit, Ver- fügbarkeit, Integrität und Authentizität der Daten.

10.2 Der SubU hat seine Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu be- lehren und auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.

10.3 Der SubU hat codecentric unverzüglich davon zu unterrichten, wenn Dritte unbefugt oder Behörden Zugang zu den Daten von codecentric verlangen oder erlangt bzw. erhalten haben, es sei denn, eine solche Mitteilung ist dem SubU gesetzlich oder per bindender Anordnung untersagt.

10.4 Ist der SubU der Auffassung, dass die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt oder beinhaltet, so hat er dies codecentric unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Regelungen dieser Ziff. 10 entbinden den SubU nicht von seiner hiermit dem Grunde nach übernomme- nen Pflicht, bei Vorliegen einer Auftragsverarbeitung mit codecentric eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abzuschließen.

10.5 Ändern sich die gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen an den Datenschutz während der Ver- tragslaufzeit, so ist der SubU verpflichtet, an einer entsprechenden Änderung der mit codecentric verein- barten Datenschutzbestimmungen mitzuwirken und diesbezüglichen Änderungswünschen von codecentric zuzustimmen, es sei denn, dies ist ihm unzumutbar.

11. Pflichten des SubU hinsichtlich seines Sozialversicherungsstatus

11.1 Soweit der SubU Einzelunternehmer ist, hat er jederzeit auf Anforderung durch codecentric diesem unverzüglich diejenigen Angaben zu machen, die ggf. zu einer Arbeitnehmereigenschaft gemäß den jeweils gültigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften führen können.

11.2 Der SubU hat codecentric jeweils unverzüglich zu informieren, sobald sich einmal mitgeteilte sozialver- sicherungsrechtlich relevante Umstände ändern.

Soweit erforderlich und zumutbar, hat der SubU codecentric jeweils die diesbezüglich relevanten Unterlagen und Bescheide vorzulegen.

11.3 Die Auskunftsverpflichtung des SubU gegenüber den Sozialversicherungsträgern bleibt unberührt.

12. Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Freistellung

12.1 Der SubU verantwortet im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dessen Einhaltung durch ihn selbst sowie durch die von ihm eingesetzten Dritten.

12.2 Der SubU stellt codecentric auf erstes Anfordern frei von allen Ansprüchen Dritter, die gegen code- centric aufgrund von Verstößen des SubU und/oder von ihm eingesetzter Dritter gegen das MiLoG geltend gemacht werden.

13. Vertragsdauer und Kündigung

13.1 Die Projektverträge treten jeweils mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und haben die im Projektvertrag vereinbarte Laufzeit. Ist dort keine Laufzeit angegeben, gilt eine Laufzeit von 3 Monaten als vereinbart.

13.2 Soweit in dem Projektvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, kann codecentric den Projektvertrag auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen kün- digen.

Im Falle der Kündigung von codecentric nach der vorstehenden Regelung erfolgt eine Vergütung der von dem SubU bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprü- che des SubU sind ausgeschlossen.

13.3 Jede Partei ist berechtigt, den Projektvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn in der Person der anderen Partei ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Fortsetzung des Projektvertrags unzumutbar macht.

13.4 Im Fall einer Kündigung von codecentric nach einer der vorstehenden Regelungen kann codecentric verlangen, dass der SubU die Leistungserbringung mit Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich einstellt.

13.5 Die Kündigung des Projektvertrags bedarf in allen Fällen der Schriftform.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Projektvertrags und/oder dieser AVB-S bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Das Schriftformerfordernis gilt auch für eine Än- derung dieser Bestimmung.

14.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz von codecentric.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von codecentric.

codecentric ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den SubU zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

14.4 Die Parteien vereinbaren hiermit hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsver- hältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Stand der AVB: 05/2022

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