Beliebte Suchanfragen

Cloud Native

DevOps

IT-Security

Agile Methoden

Java

Hamburger Menu
//

Allgemeine Geschäftsbedingungen der codecentric AG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus

Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die codecentric AG mit Sitz in Solingen – nachfolgend „codecentric“ genannt – Leistungen und/oder Lieferungen (einschließlich der Lieferung von Hardware und der Überlassung von Software) – nachfolgend sämtlich zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner – nachfolgend „Kunde“ genannt – erbringt bzw. durchführt.

//

Teil A - Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich, keine Geltung anderweitiger Geschäftsbedingungen

1.1 Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in den Teilen B bis einschließlich D anderweitige Regelungen getroffen werden.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von codecentric, soweit diese mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn codecentric ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so hat er codecentric auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei zukünftigen Angeboten und Verträgen bedarf es nicht.

2. Änderungen der AGB

2.1 codecentric ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2 Über Änderungen der AGB wird codecentric den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.

2.3 Bei der vorgenannten Mitteilung weist codecentric auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3. Angebote, Zustandekommen von Verträgen

3.1 Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von codecentric (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

3.2 Alle Angebote von codecentric sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von codecentric ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist codecentric an das Angebot für vier Wochen (ab dessen Zugang beim Kunden) gebunden.

3.3 Aufträge des Kunden können durch codecentric dadurch angenommen werden, dass sie von codecentric schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt werden, oder in jedem Falle dadurch, dass codecentric für den Kunden erkennbar mit der Erbringung der beauftragten Leistungen beginnt.

3.4 An dem Angebot sowie an allen angebotsgegenständlichen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Planungen und sonstigen angebotsgegenständlichen Unterlagen und Materialien – nachfolgend zusammenfassend „Angebot“ – behält sich codecentric alle bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor; das Angebot darf Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von codecentric nicht zugänglich gemacht werden.

4. Inhalt, Umfang und Spezifikationen der Leistungen

4.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist im Zweifel die Auftragsbestätigung von codecentric oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von codecentric.

Spezifikationen der Leistungen in Bezug auf Inhalt, Umfang, Quantität und/oder Qualität können sich zudem aus zusätzlichen Vertragsunterlagen ergeben (z. B. Service Level Agreement).

4.2 codecentric behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

4.3 Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von codecentric vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. codecentric übernimmt jedoch nur eine Garantie für derartige Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen etc., wenn die jeweilige Garantieübernahme ausdrücklich als solche benannt und von codecentric erklärt wird.

5. Grundsätze der Leistungserbringung; Unterlagen

5.1 codecentric erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.

5.2 Für Leistungen, die codecentric auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von codecentric erbringt, werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 15.1 berechnet, sofern hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

5.3 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt codecentric die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem anerkannten Stand der Technik.

5.4 codecentric ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.

5.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist codecentric berechtigt, vertragsgegenständliche Unterlagen in elektronischer Form sowie in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

6. Termine und Ausführungsfristen

6.1 Sämtliche von codecentric im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungs-fristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von codecentric nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die codecentric nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von codecentric. codecentric behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn codecentric wegen einer unterbliebenen Selbstbelieferung zur Leistung nicht imstande ist. Vorstehendes gilt jedoch nur für den Fall, dass ein Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen aus einem kongruenten Deckungsgeschäft nicht nachkommt und codecentric diese Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. codecentric wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

7. Änderungswünsche des Kunden

7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. codecentric veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann codecentric eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen.

7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder in Textform. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.

8. Übergabe und Entgegennahme von Leistungen; Versand

8.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von codecentric.

8.2 Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf dessen Gefahr.

8.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.

8.4 codecentric behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, codecentric etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit codecentric Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.

8.5 Der Kunde ist zur fristgerechten Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von codecentric bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an codecentric ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen codecentric gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. codecentric ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

9.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufge-nommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an codecentric ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den codecentric dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist codecentric sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von codecentric gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von codecentric insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

10. Mitwirkungsleistungen des Kunden

10.1 Der Kunde unterstützt codecentric bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für codecentric kostenfrei erfüllt werden. Mitwirkungsleistungen des Kunden sind Hauptleistungspflichten.

Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,

  • rechtzeitig alle von codecentric zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,
  • bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen,
  • codecentric bzw. den von codecentric Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und
  • seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit codecentric bzw. deren Beauftragten anhalten.

Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind ggf. im Angebot bezeichnet und/oder werden dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit rechtzeitig mitgeteilt.

10.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde codecentric diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.

10.3 Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen codecentric unverzüglich mitteilen.

11. Beistellungen des Kunden

11.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen etc.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für codecentric kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von codecentric, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

11.2 Für die Mitwirkungsleistungen und Beistellungen ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde gewährleistet, dass die Mitwirkungsleistungen und Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen. Der Kunde wird codecentric von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Diese Freistellungs- und Ersatzpflichten treffen den Kunden auf erstes Anfordern von codecentric. Der Kunde wird codecentric unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der Mitwirkungsleistung und/oder Beistellung gegen codecentric geltend machen, informieren und codecentric sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, damit sich codecentric gegen solche Ansprüche wirksam verteidigen kann.

11.3 Soweit Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, räumt der Kunde codecentric bereits mit Vertragsschluss das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt insbesondere die Befugnis zur Benutzeranwendung, zur Vervielfältigung, zur Bearbeitung und Veränderung der Beistellung auch durch von codecentric beauftragte Subunternehmer ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.

12. Verzögerung; Nichterbringung von Mitwirkungen bzw. Beistellungen; Kostenfolgen

12.1 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird codecentric hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann codecentric die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, Mitwirkungs- und Beistellungspflichten frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Er ist codecentric zum Ersatz der ihr aufgrund der mangelhaften Mitwirkung und/oder Beistellung entstandenen Schäden verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die mangelhafte Mitwirkung und/oder Beistellung nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Regelungen zur Haftung des Kunden bleiben unberührt.

13. Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

13.1 Ihm überlassene Softwareprogramme und/oder -komponenten (z. B. für ihn entwickelte Module oder Bugfixes) hat der Kunde vor Beginn der produktiven Nutzung auf einem Testsystem angemessen zu testen.

13.2 Vor dem Beginn der Produktivnutzung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme hat der Kunde angemessene Maßnahmen zu treffen für den Fall, dass das betreffende Softwareprogramm nicht ordnungsgemäß arbeitet. Mindestens hat der Kunde zuvor eine Datensicherung durchzuführen.

13.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.

13.4 codecentric trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. codecentric kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.

13.5 Soweit codecentric dem Kunden digitale Produkte i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB („Digitale Produkte“) bereitstellt, die vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten mit anderen Waren und Produkten Dritter verbunden werden sollen (insb. Waren mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 BGB), ist der Kunde allein dafür verantwortlich, das von codecentric gelieferte digitale Produkt ordnungsgemäß und funktionsgerecht in das Gesamtprodukt zu integrieren. Zeigen sich an dem Gesamtprodukt anfänglich oder später Mängel, dann trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das von codecentric zur Verfügung gestellt digitale Produkt für diesen Mangel ursächlich ist.

13.6 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren (bspw. im Rahmen eines gesonderten Aktualisierungsvertrages) und der Kunde das von codecentric bereitgestellte digitale Produkt als solches oder verbunden mit anderen Waren oder Produkten Dritter Verbrauchern bereitstellt, verpflichtet sich der Kunde, mit den Verbrauchern als Endkunden einen wirksamen Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflichten bei digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen zu vereinbaren. Der Kunde hat gewerbliche Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten, mit Verbrauchern solche Ausschlüsse zu vereinbaren.

14. Vergütung und Preise; Preisanpassungen

14.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von codecentric erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind.

codecentric erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von codecentric, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.

14.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von codecentric in Bezug auf diesen Festpreis aufgeführten bzw. sonst wie unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab.

14.3 Ziff. 14.2 gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.

14.4 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

14.5 Wenn die geschuldete Ware erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert bzw. die geschuldete Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden soll oder die Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt, dann ist codecentric berechtigt, die Vergütungen und Preise angemessen anzupassen, soweit nach der jeweiligen Beauftragung Kostenänderungen – insbesondere wegen gestiegener Beschäftigungskosten (z.B. wegen Tarifabschlüssen oder sonstiger Lohn- und Gehaltssteigerungen) und Beschaffungskosten (z.B. wegen Kostenerhöhungen von Lieferanten, Wechselkursschwankungen oder geänderte Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben) – eintreten. Voraussetzung für eine solche Erhöhung der Vergütungen und Preise ist, dass es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kostenelemente tatsächlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten gekommen ist, was von codecentric darzulegen ist. Eine solche Gesamtkostensteigerung liegt nicht vor, wenn und soweit eine in einem bestimmten Kostenbereich eingetretene Kostenerhöhung durch in anderen Bereichen etwa eingetretene Kostensenkungen ausgeglichen wird. Dabei bleiben Kostensteigerungen außer Betracht, die von codecentric selbst zu vertreten sind oder aus Umständen resultieren, die von codecentric selbst schuldhaft gesetzt wurden. Erhöhen sich die Gesamtkosten, ist die codecentric gestattete Anpassung der Vergütung und Preise der Höhe nach um den Anteil begrenzt, um den die Kosten nach der vorstehenden Gesamtbetrachtung gestiegen sind.

Über eine Erhöhung wird codecentric den Kunden mindestens 60 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Erhöhung in Kenntnis setzen. Auf Verlangen wird codecentric dem Kunden jederzeit – auch im Vorfeld des Vertragsschlusses – die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbildende Gewichtung im Einzelnen schlüssig darlegen. Zeitgleich mit der Mitteilung über die jeweils beabsichtigte Preisanpassung wird codecentric dem Kunden die Gründe für die Preisanpassung schlüssig darlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

15. Sonstige Kosten und Aufwände

15.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

  • Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, gilt die allgemeine Preisliste von codecentric.
  • Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
  • Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
  • Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz berechnet.

Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von codecentric.

15.2 Bei postalischen Zu- oder Rücksendungen von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

15.3 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen.

Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei codecentric aufgrund

  • unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben,
  • mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder
  • Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B. weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von codecentric fällt) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse-und/oder Mängelbehebungstätigkeiten

anfallen.

16. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

16.1 Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

16.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt codecentric ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

  • bei Lieferungen von Hardware oder Software: mit Lieferung;
  • bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
  • bei wiederkehrender Vergütung (z. B. Hosting oder Software-as-a-Service): monatlich im Voraus;
  • bei nutzungsabhängiger (z. B. volumenbasierter) Vergütung: zu Beginn des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat;
  • bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; soweit kein Zahlungsplan vereinbart ist: mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden.

codecentric behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Bei kombinierten Lieferungen und Leistungen stellt codecentric die einzelnen Lieferungen und die einzelnen Leistungen jeweils gemäß den vorstehenden Aufzählungspunkten in Rechnung.

16.3 Der Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form, in der Regel per E-Mail. Der Kunde benennt hierfür eine geeignete E-Mail-Anschrift.

16.4 Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.

16.5 Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.

16.6 Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem codecentric über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

17. Aufrechnung und Zurückbehaltung

17.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von codecentric nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

17.2 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

18. Laufzeit von Verträgen

18.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z. B. Hosting, Housing oder Software-as-a-Service) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils 12 Monaten, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt wurde.

18.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für codecentric insbesondere vor, wenn sich der Kunde trotz Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug befindet.

18.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19. Gewährleistung bei Mängeln an Leistungen

19.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt codecentric keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.

19.2 Für die Beschaffenheit von Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich.

19.3 Sofern codecentric gegenüber dem Kunden zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen im Rahmen des jeweils Zumutbaren möglichst präzise zu beschreiben.

19.4 Soweit die Leistungen mietvertraglichem Mängelrecht unterliegen (z. B. Software-as-a-Service, zeitlich befristete Softwareüberlassung oder Housing), gilt dieses mit folgender Maßgabe:

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

Vorbehaltlich der Ziffern 20.4 und 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von codecentric nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

19.5 Im Übrigen wird codecentric im Falle der gesetzlichen Mängelhaftung die hiernach erforderlichen Maßnahmen durchführen, wobei das Wahlrecht zwischen den etwaig gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bei codecentric liegt.

Ist codecentric gegenüber dem Kunden zur Nacherfüllung verpflichtet (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so erlaubt der Kunde codecentric mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung.

Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde zur Rückgabe der ersetzten Leistung verpflichtet, soweit eine solche Rückgabe aufgrund des Gegenstandes der Leistung nicht ausgeschlossen ist.

Der Kunde ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt, es sei denn, dies ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich. In einem solchen Fall ist codecentric sofort zu verständigen.

19.6 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet codecentric nur im Rahmen der Ziff. 20.

19.7 Ansprüche aus der gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Vorsatz (einschließlich Arglist), grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie übernommenen Garantien, mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung der Produkte bzw. (bei Werkleistungen) ab Abnahme der betreffenden Leistungen durch den Kunden.

20. Haftung und Haftungsbegrenzung

20.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von codecentric sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

20.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von codecentric nach Maßgabe des § 70 TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von codecentric nach den folgenden Bestimmungen.

20.3 codecentric haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

20.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch codecentric bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet codecentric unbeschränkt.

20.5 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von codecentric beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

20.6 In den Fällen einer Haftung nach Absatz 20.5 ist die Haftung von codecentric unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H.v. EUR 500.000,- und insgesamt unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis auf einen Betrag i. H. v. EUR 1 Mio. begrenzt.

20.7 Die Haftung für Arglist, Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, übernommene Garantien sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

20.8 codecentric haftet für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Daten nur insoweit, wie der damit verbundene Aufwand nicht durch eine ordnungsgemäße, mindestens tägliche Datensicherung durch den Kunden hätte verhindert werden können. Dies gilt nicht, wenn eine Datensicherung durch codecentric ausdrücklich vereinbart worden ist.

21. Höhere Gewalt

Ereignisse, die codecentric, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von codecentric, Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.

22. Geheimnisschutz; Datenschutz und Datensicherheit

22.1 Vertrauliche Informationen sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Informationen (insbesondere Skizzen, technische Zeichnungen, (Produkt-) Beschreibungen, Anleitungen, Programme, Anweisungen, technisches, wissenschaftliches und betriebswirtschaftliches Know-how, Betriebsabläufe, Methoden, Bewertungsergebnisse, geschäftliche oder technische Pläne und Angebote), die eine Partei der anderen Partei (diese jeweils die „empfangende Partei“) mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form zugänglich macht oder vor Abschluss des Vertrages selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte zugänglich gemacht hat, und die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Der Begriff vertrauliche Informationen schließt auch Verkörperungen, Kopien oder andere Reproduktionen oder Teile von Informationen ein. Eine vertrauliche Information im Sinne dieser Regelung ist zudem die Tatsache, dass vertrauliche Informationen der empfangenden Partei zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt des Vertrages, sowie sämtliche sonstige den Abschluss oder die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen (hier auch: „Projekt“) betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass Gespräche über das Projekt stattfinden, und den Stand dieser Gespräche (hier zusammengefasst als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet). Alle vertraulichen Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 3 GeschGehG.

22.2 Die empfangende Partei verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich durch die andere Partei genehmigt oder für den Zweck des Projekts erforderlich – weder aufzuzeichnen noch an Dritte (Dritte umfassen nicht eigenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Ziffer 22.3) weiterzugeben, sowie diese nicht für andere Zwecke als für das Projekt zu verwenden.

22.3 Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen gegenüber ihren jeweiligen Mitarbeitern nur offenlegen, wenn und soweit dies zur Durchführung des Projekts zwingend erforderlich ist und sichergestellt ist, dass diese Personen (i) sich den Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch eine schriftliche Vereinbarung, die dieser Geheimhaltungsvereinbarung entspricht, unterworfen haben, oder (ii) vergleichbaren Geheimhaltungsvereinbarungen unterliegen, oder (iii) die andere Partei zuvor einer Weitergabe der vertraulichen Information schriftlich zugestimmt hat. Auf Anforderung der anderen Partei hat die empfangende Partei nachzuweisen, dass die Regelungen dieser Ziffer 22.3 eingehalten werden, und ist verpflichtet, der anderen Partei entsprechende Kopien der Geheimhaltungsvereinbarungen vorzulegen.

22.4 Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen unbeschadet der nachfolgend geregelten weiteren Pflichten mit der Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse behandelt, mindestens aber mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, schützen und geheim halten.

22.5 Die empfangende Partei wird sämtliche angemessenen Maßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergreifen, um die vertraulichen Informationen wirksam vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Nutzung oder Missbrauch zu schützen und den Zugang zu evtl. Verkörperungen, Kopien oder anderen Reproduktionen kontrollieren. Die empfangende Partei unterhält dabei mindestens professionellen Standards genügende Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen, so dass ein unzulässiger Zugang möglichst verhindert oder zumindest erschwert wird und derjenige, der Zugang erlangt, weiß oder wissen muss, dass die vertrauliche Information geheim gehalten werden soll.

22.6 Insbesondere werden von den vertraulichen Informationen nur in dem Umfang Kopien angefertigt, der für das Projekt notwendig ist. Bei der Anfertigung von Kopien ist sicherzustellen, dass etwaige Kennzeichen auf den Originalunterlagen, die auf die Vertraulichkeit der Information schließen lassen, auf den Kopien wie auf den Originalunterlagen lesbar sind.

22.7 Der empfangenden Partei ist es untersagt, in Bezug auf vertrauliche Informationen getroffene Schutzmaßnahmen (z. B. Passwortschutz, Verschlüsselung) aufzuheben oder zu umgehen. Der empfangenden Partei ist es insbesondere untersagt, Informationen durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch wie Untersuchen oder Rückbauen eines vorübergehend oder dauerhaft überlassenen, nicht öffentlich verfügbaren Produktes oder Gegenstandes zu erlangen (Reverse Engineering). Die Berechtigungen zum Reverse Engineering nach § 69d Abs. 3 UrhG und § 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.

22.8 Die empfangende Partei wird der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um – ggf. mit Unterstützung von der anderen Partei – einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

22.9 Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Schutzmaßnahmen gemäß Ziffern 22.2 bis 22.8 gelten insoweit nicht, wie

  • die vertrauliche Information der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt war, bevor sie der empfangenden Partei von der anderen Partei zugänglich gemacht wurde, oder
  • die empfangende Partei die vertrauliche Information vor Abschluss des Vertrages von Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Ziffer 22 von einem Dritten erlangt hat, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Geheimhaltungsverpflichtung verstößt, oder
  • die vertrauliche Information ohne Zurechenbarkeit oder Zutun der empfangenden Partei bereits allgemein bekannt bzw. allgemein zugänglich ist bzw. wird, oder
  • die empfangende Partei zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde verpflichtet ist, wobei die empfangende Partei alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der vertraulichen Informationen im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.

Sofern sich die empfangende Partei zur Offenlegung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet sieht, hat die empfangende Partei der anderen Partei, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung über die Anordnung und die betroffenen vertraulichen Informationen schriftlich zu benachrichtigen.

Die empfangende Partei trägt jeweils die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Vertraulichkeit. Soweit die empfangende Partei die andere Partei nicht bei Erhalt einer vertraulichen Information in Textform darauf hinweist, dass die betreffende vertrauliche Information unter eine der Ausnahmen gemäß dieser Ziffer 22.9 falle, wird vermutet, dass eine Ausnahme nach dieser Ziffer 22.9 nicht vorliegt.

Vertrauliche Informationen dürfen nicht allein deswegen weitergegeben werden, weil ihre Erlangung als Geschäftsgeheimnis nach § 3 Abs. 1 GeschGehG zulässig oder nach § 5 GeschGehG nicht verboten ist.

22.10 Die empfangende Partei ist verpflichtet, auf erstes Anfordern der anderen Partei alle vertraulichen Informationen, gleich ob schriftlich oder in einer anderen Verkörperung, unverzüglich mit allen Reproduktionen und Kopien an die andere Partei nach deren Wahl zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Gesetzlich zwingende Aufbewahrungspflichten der empfangenden Partei bleiben unberührt. Ferner hat die empfangende Partei der anderen Partei schriftlich zu bestätigen, dass sie die vertraulichen Informationen in der beschriebenen Art und Weise zurückgegeben oder vernichtet hat. Die Vernichtung der vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen. Die empfangende Partei ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nicht berechtigt.

22.11 Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

22.12 Soweit codecentric für den Kunden eine Auftragsverarbeitung (im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung) durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.

22.13 Soweit codecentric Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letztmöglichen Wiederherstellungszeitpunkt nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.

23. Schlussbestimmungen; Referenzkunde

23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

23.2 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von codecentric.

23.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von codecentric.

codecentric ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

23.4 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

23.5 Der Kunde räumt codecentric hiermit das Recht ein, die Unternehmensbezeichnung (Firma) des Kunden in Pressemitteilungen sowie in Marketingmaßnahmen und -materialien zu eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, insbesondere den Kunden als Referenzkunden von codecentric zu benennen.

Der Kunde kann das vorstehend gewährte Recht jederzeit durch entsprechende Erklärung gegenüber codecentric (schriftlich oder in Textform) einschränken oder widerrufen.

//

Teil B – Besondere Bedingungen für Werkleistungen

24. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

25. Abnahme von Arbeitsergebnissen

25.1 codecentric wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder in Textform mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.

25.2 codecentric ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch codecentric bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von codecentric.

25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.

25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Kunden an codecentric gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird codecentric innerhalb einer angemessenen Frist beheben.

Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder codecentric nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt.

25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber codecentric.

25.6 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 25.1) weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist codecentric das Vorhandensein mindestens eines Mangels mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.

Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt ohne zu erkennen zu geben, dass er die Arbeitsergebnisse nicht als vertragsgemäß anerkenne.

25.7 codecentric kann die Abnahme von Teilergebnissen (z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte wie Module oder Epics, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen.

Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

26. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

26.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird codecentric dem Kunden an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten einräumen, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.

26.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht. Die Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ist dem Kunden nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit codecentric gestattet.

26.3 Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte erfolgt stets nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils vom Kunden für das betreffende Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung an codecentric.

26.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben bei codecentric. Insbesondere hat codecentric das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-How, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

//

Teil C – Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software

27. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

27.1 Die Regelungen des Teils C gelten nur, soweit codecentric dem Kunden Computerprogramme und ggf. zugehöriges Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt – zur Nutzung auf dessen Systemen überlässt, und für diese Fälle vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

27.2 Die Regelungen des Teils C gelten nicht für die Bereitstellung und/oder den Betrieb von Software im Rechenzentrum von codecentric bzw. deren Subunternehmer zur Nutzung durch den Kunden.

28. Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts

28.1 Soweit nicht nachfolgend anderes geregelt, gelten hinsichtlich der Rechte des Kunden an überlassender Software die Regelungen der Ziffer 26 entsprechend.

28.2 Soweit sich aus dem Angebot bzw. Lizenzschein nicht etwas Abweichendes ergibt, wird das Nutzungsrecht zeitlich befristet auf die vereinbarte Laufzeit als Named User-Lizenz (Nutzungsrecht für eine namentlich benannte natürliche Person) eingeräumt.

28.3 Soweit nicht aufgrund der vorstehenden Rechtegewährung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. § 69d, 69e UrhG) ausdrücklich erlaubt, ist dem Kunden jegliche Verbreitung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung, jegliches Descrambling sowie jegliche sonstige Bearbeitung der Software untersagt.

28.4 Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in der Software sind unverändert zu belassen.

28.5 Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht.

29. Nachweis der Nutzung; Auskunftsersuchen, Nutzungskontrolle

29.1 Auf Anfrage von codecentric wird der Kunde im zumutbaren Umfang unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Diese Mitteilung hat alle zur Überprüfung notwendigen Angaben (z. B. Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen) zu enthalten.

29.2 Der Kunde wird codecentric zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen und Systemen gewähren. Alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen wird codecentric vertraulich behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Wahrung der Rechte von codecentric zwingend erforderlich ist.

29.3 codecentric ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software in diese zu integrieren.

30. Softwareprodukte Dritter

30.1 Soweit es sich bei der Software um Softwareprodukte eines Drittanbieters handelt, gelten für diese Softwareprodukte abweichende Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen des Nutzungsrechts. Die Ziff. 26 und 28 finden keine Anwendung.

Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten. codecentric wird dem Kunden die relevanten Nutzungsbedingungen auf Anforderung zur Verfügung stellen.

30.2 Die Software der Drittanbieter kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung aufweisen.

//

Teil D – Besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen

31. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen des Teils D gelten nur für solche Leistungen, deren Gegenstand (auch)

  • die Bereitstellung bzw. der Betrieb von Software oder
  • die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden

im Rechenzentrum von codecentric bzw. deren Subunternehmer zur Nutzung durch den Kunden bzw. für diesen ist (z. B. Hosting, Software-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service, Platform-as-a-Service, Data Recovery Service), für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

32. Verfügbarkeit der Leistungen

32.1 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet codecentric dem Kunden eine Verfügbarkeit der Leistungen von 99,5% bei 12-monatiger Betrachtungsweise.

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder Außerbetriebnahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr.

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von codecentric liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen codecentric aufgrund

  • einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner) oder aufgrund
  • einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität

den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. codecentric wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigen Interessen ihrer Kunden soweit als möglich Rücksicht nehmen und alles codecentric Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung schnellstmöglich aufzuheben.

32.2 Die Verantwortlichkeit von codecentric für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von codecentric bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

32.3 Soweit mit dem Kunden ein Service Level Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig.

33. Pflichten des Kunden bei der Nutzung; Nutzungsverbote

33.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Leistungen durch ihn und/oder seine Mitarbeiter nicht gegen diese AGB und/oder gegen geltendes Recht verstößt. Der Kunde wird codecentric von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Diese Freistellungs- und Ersatzpflichten treffen den Kunden auf erstes Anfordern von codecentric. Der Kunde wird codecentric unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der Mitwirkungsleistung und/oder Beistellung gegen codecentric geltend machen, informieren und codecentric sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, damit sich codecentric gegen solche Ansprüche wirksam verteidigen kann.

33.2 Insbesondere sind die folgenden Handlungen untersagt:

  • die Verwendung rechtsradikaler, rassistischer, gewalt-verherrlichender, diffamierender, anzüglicher, sexuell geprägter, obszöner oder pornografischer Inhalte und/ oder solcher Inhalte, die geeignet sind, Rassismus, Fanatismus, Hass oder körperliche Gewalt zu fördern,
  • die Verwendung von Inhalten, durch die andere Nutzer oder sonstige Dritte beleidigt, diskriminiert oder verleumdet werden,
  • die Verwendung von gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender Inhalte und/oder solcher Inhalte, die geeignet sind, rechtswidrige Handlungen zu fördern oder zu unterstützen,
  • die Verwendung von Inhalten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich und nachweisbar berechtigt zu sein,
  • die Nutzung der Leistungen für die Versendung von werblichen E-Mails, ohne dass hierbei die gesetzlichen Anforderungen an Werbung unter Verwendung elektronischer Post erfüllt werden, und
  • die Eintragung eines mit den Leistungen in Zusammenhang stehenden und für die Öffentlichkeit einsehbaren Internetauftritts in Suchmaschinen, soweit hierbei durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, gegen die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird.

33.3 Des Weiteren untersagt ist die Nutzung der Leistungen für die Durchführung folgender Handlungen:

  • das unbefugte Ausspähen und/oder Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking, Phishing, ARP-Spoofing, Webspoofing etc.),
  • die Behinderung fremder Rechnersysteme durch die massenhafte Versendung und/oder Weiterleitung von Datenströmen und/oder E-Mails,
  • den Betrieb offener Mail-Relays (Spam- bzw. Mail-Bombing, Stalking, Mail-Spoofing etc.),
  • die Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port-Scanning etc.),
  • die Fälschung von IP-Adressen (DNS-, DHCP-, IP/MAC-, URL-Spoofing etc.), Mail- und/oder Newsheadern sowie die Verbreitung von Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner etc.),
  • die Bereitstellung von IRC (Internet Relay Chat wie IRC Server, Bots, Bouncer), Anonymisierungsdiensten (Tor, JAP, Proxyserver etc.), Streaming-Dienste (Download-Services, P2P-Tauschbörsen etc.) und/oder die Verlinkung hierzu und
  • die Unterbrechung und/oder Behinderung von Kommunikationsdiensten.

34. Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts bei Software-as-a-Service und Hosting

34.1 Im Fall der Bereitstellung bzw. dem Betrieb von Software im Rechenzentrum von codecentric bzw. deren Subunternehmer zur Nutzung durch den Kunden (insb. Software-as-a-Service) wird codecentric dem Kunden an der Software, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Ziff. 34.2, ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht übertragbares Recht zum Zugriff auf die Software über das Internet zu eigenen internen Zwecken einräumen.

Soweit sich aus dem Angebot bzw. (SaaS-) Nutzungsschein nicht etwas Abweichendes ergibt, wird das Nutzungsrecht zeitlich befristet auf die vereinbarte Laufzeit als Named User-Lizenz (Nutzungsrecht für eine namentlich benannte natürliche Person) eingeräumt.

Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte an Software-as-a-Service sind auf den Zugriff auf die Software über das Internet beschränkt. Ein Anspruch auf Überlassung von Programmcode besteht nicht.

Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt stets nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils vom Kunden für die SaaS-/Hosting-Leistung für den betreffenden Zeitabschnitt geschuldeten Vergütung an codecentric.

34.2 Soweit die Software durch den Kunden beigestellt wird (z. B. für ein Hosting), bestimmt sich das Nutzungsrecht („Lizenz“) an der Software ausschließlich nach den zwischen dem Kunden und dessen Lizenzgeber getroffenen Abreden. Der Kunde hat in diesem Fall auch verantwortlich sicherzustellen, dass er ein ausreichendes Nutzungsrecht erworben hat, um die Software an codecentric für die Leistungserbringung (z. B. Hosting) beizustellen. Der Kunde wird codecentric von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer solchen Beistellung freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Diese Freistellungs- und Ersatzpflichten treffen den Kunden auf erstes Anfordern von codecentric. Der Kunde wird codecentric unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der Beistellung gegen codecentric geltend machen, informieren und codecentric sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, damit sich codecentric gegen solche Ansprüche wirksam verteidigen kann.

35. Sperrung von Leistungen während der Vertragslaufzeit

35.1 codecentric ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird codecentric die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

35.2 codecentric ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug befindet.

35.3 Im Falle einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung gemäß Ziff. 35.1 oder Ziff. 35.2 hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung.

36. Änderungen der Leistungen durch codecentric

36.1 Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Verlaufe der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung.

36.2 codecentric wird den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Textform in Kenntnis setzen, sofern diese Änderungen nach Ermessen von codecentric erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.

36.3 Soweit Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (ggf. geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Änderungen sind jedenfalls dann zumutbar, wenn sie keinen oder nur unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität der vereinbarten Leistungen haben.

36.4 Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist codecentric die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten Form unmöglich oder unzumutbar (z. B. weil eine Änderung aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), so ist codecentric zur fristlosen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt.

37. Technische Voraussetzungen der Leistungserbringung

Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von codecentric zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard- und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch codecentric. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.

38. Dauer der Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

38.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch codecentric und läuft hiernach auf unbestimmte Zeit.

38.2 Die Bereitstellung der Leistungen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei anderweitiger Abrede (z. B. Vereinbarung einer Mindestlaufzeit) gilt diese vorrangig.

39. Folgen der Kündigung von Leistungen

39.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung, und codecentric ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren.

39.2 Bei Kündigung der Leistungen ist codecentric berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet

  • seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern oder
  • rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist codecentric mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.

Stand der AGB: 06/2023

//

Gemeinsam bessere Projekte umsetzen.

Wir helfen deinem Unternehmen.

Du stehst vor einer großen IT-Herausforderung? Wir sorgen für eine maßgeschneiderte Unterstützung. Informiere dich jetzt.

Hilf uns, noch besser zu werden.

Wir sind immer auf der Suche nach neuen Talenten. Auch für dich ist die passende Stelle dabei.